In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Griechenland
von der Sozialversicherungsanstalt
auszustellen.
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