(1) Soweit nach den griechischen Rechtsvorschriften Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder eine Leistung aus der Sozialversicherung rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder einem in Österreich erzielten Erwerbseinkommen zu; dies gilt nicht, soweit es sich um Leistungen gleicher Art, die nach Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens gewährt werden, handelt.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder die in Österreich erzielten Einkünfte nur mit dem im Artikel 16 Absatz 1 litera c festgelegten Faktor gekürzt zu berücksichtigen.
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