Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
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