(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse, in Griechenland von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.
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