(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfe;
2. auf die griechischen Rechtsvorschriften
a) über das allgemeine System der Sozialversicherung der Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellten für die Risken Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten,
b) über die Sondersysteme der Sozialversicherung, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten sowie von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen gegen bestimmte Risken schützen, mit Ausnahme des Sondersystems für Seeleute der Handelsmarine,
c) über das Sondersystem für Staatsbeamte, soweit es Sachleistungen bei Krankheit vorsieht,
d) über die Arbeitslosenversicherung und die Familienbeihilfe für Dienstnehmer.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
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