Die zuständigen griechischen Träger haben die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten sind für den Erwerb des Leistungsanspruches und für die Berechnung der Pension ohne Rücksicht darauf zusammenzurechnen, ob diese Zeiten als Versicherungszeiten nach den griechischen Rechtsvorschriften gelten.
2. Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich griechische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
3. Der Berechnung der Pension ist ausschließlich jenes Entgelt zugrunde zu legen, das während der nach den griechischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten erzielt wurde.
4. Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung von Leistungen nach den griechischen Rechtsvorschriften über schwere und ungesunde Tätigkeiten und bergmännische Tätigkeiten berücksichtigt.
5. Erfüllt eine Person alle nach den griechischen Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch vorgesehenen Bedingungen, ohne daß es einer Zusammenrechnung mit nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bedarf, ist der griechische Träger verpflichtet, den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich auf Grund der nach den griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu gewähren. Dies gilt auch, wenn nach den österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine nach den Artikeln 15 und 16 berechnete Leistung besteht.
6. Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die nach den griechischen Rechtsvorschriften für die Gewährung bestimmter Leistungen vorgesehene Höchstdauer, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dieser Höchstdauer besteht.
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