Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmanntreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 gilt folgendes:
a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität nach den griechischen Rechtsvorschriften hatte.
b) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 litera c gilt folgendes:
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
b) Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 16 Absatz 1 literae b und c; Artikel 20 ist entsprechend anzuwenden.
5. Der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage.
6. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den griechischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
7. Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 20 ist entsprechend anzuwenden.
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