(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er dort aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes zu dessen Lasten und nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich aufgrund dieser Rechtsvorschriften berechtigt wäre.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Staates berechtigt wäre. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in demselben Staat wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 11 Absatz 4 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt; in diesem Fall ist Artikel 11 Absatz 2 anzuwenden.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gehen die Sachleistungen zu Lasten des nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Trägers.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Pensionswerber beziehungsweise deren Familienangehörige.
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