Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 2 des Abkommens:
1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
2. Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Abkommen, soweit hiedurch Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast erfolgen.
II. zu Artikel 4 des Abkommens:
1. In den von Österreich geschlossenen Abkommen enthaltene Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt.
5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer Vertretungsbehörde eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 5 des Abkommens:
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
IV. Zu Artikel 8 des Abkommens:
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter entsprechend.
IVa. Zu den Artikeln 10 und 12 des Abkommens:
Diese Bestimmungen finden auf das griechische Sondersystem für Staatsbeamte keine Anwendung.
V. Zu Artikel 11 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
1. Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
2. Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
3. Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.
VI. Zu Artikel 12 des Abkommens:
In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionen zu leisten.
VII. Zu Artikel 23 des Abkommens:
Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
VIII. Zu Abschnitt III Kapitel 5 des Abkommens:
1. In bezug auf die Familienbeihilfen findet Artikel 4 nur hinsichtlich der in den Artikeln 24 bis 29 erfaßten Personen Anwendung.
2. Ein Anspruch auf Familienbeihilfen (Artikel 24) besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Zusammenrechnung nach Artikel 26 Absatz 1 nicht statt.
3. Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
IX. Zu Artikel 39 des Abkommens:
Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin anzuwenden sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 14. Dezember 1979,
in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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