Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach Artikel 4 des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden