BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – DurchführungArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. November 1980
Up-to-date

Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein aufklären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Aufklärung bleiben unberührt.

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