Art. 4 — Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung
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Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein aufklären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Aufklärung bleiben unberührt.
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