Art. 4 Artikel 4 — Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 4 Artikel 4
Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
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