Art. 20 Artikel 20 — Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Gliederung
ABSCHNITT IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 20 Artikel 20
Rückverweise
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
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