BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. November 1980
Up-to-date

(1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der Sozialen Sicherheit.

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

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