Art. 13 Artikel 13 — Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Gliederung
ABSCHNITT III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 13 Artikel 13
Rückverweise
Die im Artikel 12 genannten Stellen können bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
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