Art. 12 Artikel 12 — Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Gliederung
ABSCHNITT III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 12 Artikel 12
Rückverweise
Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen über die Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen Trägern, Behörden und Gerichten gelten für die Durchführung dieses Übereinkommens entsprechend.
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