Art. 11 Artikel 11 — Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
Gliederung
ABSCHNITT III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 11 Artikel 11
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
(2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.
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