Art. 2 — Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
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1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „ländliche Arbeitskräfte“ alle in der Landwirtschaft, im Handwerk oder in verwandten Berufen in ländlichen Gebieten tätigen Personen, gleichviel, ob sie Lohnempfänger sind oder nach Maßgabe von Absatz 2 dieses Artikels selbständig erwerbstätig sind, wie etwa Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte.
2. Dieses Übereinkommen gilt nur für diejenigen Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte, die ihr Einkommen hauptsächlich aus der Landwirtschaft beziehen, den Boden selbst bewirtschaften, und zwar nur mit Hilfe ihrer Familienangehörigen oder mit gelegentlicher Hilfe familienfremder Arbeitskräfte, und die nicht
a) ständig Arbeitskräfte beschäftigen; oder
b) eine erhebliche Anzahl von Saisonarbeitern beschäftigen; oder
c) ihr Land von Teilpächtern oder Pächtern bewirtschaften lassen.
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