Art. 1 — Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
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Dieses Übereinkommen gilt für alle Arten von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte, einschließlich von Verbänden, die nicht auf ländliche Arbeitskräfte beschränkt sind, sie aber vertreten.
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