1. Bei der Beurteilung der Anwartschaft und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, bzw. Arbeitslosenentschädigung wird die vom Arbeitgeber des andern Vertragsstaates ausgestellte Bescheinigung anerkannt, gleichgültig, ob hiefür das Formular des einen oder andern Vertragsstaates verwendet wurde.
2. Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der Bescheinigung oder sind weitere Abklärungen erforderlich, so hat sich das Arbeitsamt bzw. die Arbeitslosenkasse an die zuständige Arbeitslosenkasse bzw. an das zuständige Arbeitsamt im andern Vertragsstaat oder, sofern diese nicht bekannt sind, an die Verbindungsstelle im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens im andern Vertragsstaat zu wenden.
3. Darüber hinaus liefern sich die Verbindungsstellen gegenseitig auf Verlangen die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung eines Versicherten im andern Vertragsstaat erforderlichen Auskünfte und Bescheinigungen, soweit sie dazu in der Lage sind.
4. Den Verbindungsstellen können weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens übertragen werden.
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