1. Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erfolgen in der Währung des Empfängerstaates. Maßgebend ist der Wechselkurs am Tage der Zahlung.
2. Jede Vertragspartei trägt allfällige bei ihr entstehende Überweisungsspesen.
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