1. Der Pauschalbetrag nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens wird jährlich wie folgt überwiesen:
a) Eine Abschlagszahlung in der Höhe von 50 Prozent des Vorjahresbetrages wird bis Ende September des laufenden Jahres geleistet.
b) Die Schlußabrechnung erfolgt bis Ende September des folgenden Jahres. Innerhalb derselben Frist wird auch der Saldo überwiesen.
2. Die Pauschalbeträge für die Jahre 1977 und 1978 werden binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens überwiesen, ebenso die Abschlagszahlung nach Absatz 1 Buchstabe a für das Jahr 1979.
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