Beitragsüberweisungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens sind zu richten
in Österreich
an das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien,
in der Schweiz
an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) in Bern.
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