Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären. Dabei werden Tage, für die Leistungen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden, in gleicher Weise angerechnet, wie Tage, für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat.
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