(1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
(2) Die im Beschäftigungsland eingehobenen Arbeitlosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger in Form eines im Sinne der nachstehenden Kriterien berechneten Pauschalbetrages überwiesen: Die Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, der Prozentsatz des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die pauschale Lohnsumme der Arbeitnehmer im Beschäftigungsland sowie das Verhältnis des Aufwandes für Voll- und Teilarbeitslosigkeit im Kanton St. Gallen bzw. im Bundesland Vorarlberg. Die zuständigen Behörden übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen.
(3) Grenzgängern wird Kurzarbeitsbeihilfe bzw. Leistung bei Teilarbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sie Kurzarbeit leisten.
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