(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) das Arbeitslosengeld,
b) die Kurzarbeitsbeihilfe;
2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die Arbeitlosenentschädigung mit Einschluß der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit).
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise