Die gegenseitige Überweisung von Beiträgen der Grenzgänger zwischen den beiden Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 erfolgt mit Wirkung ab 1. April 1977. Im übrigen begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise