(1) Steuer- und Gebührenbefreiung nach den Vorschriften über Arbeitslosenversicherung und Sozialversicherung eines Vertragsstaates gelten gegenüber Personen und Dienststellen des anderen Vertragsstaates.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
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