In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Schweiz“
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
2. „Staatsangehörige“
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Schweiz
die Schweizerbürger;
3. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
4. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Schweiz
das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
5. „Grenzgänger“
Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise