Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über Folgendes Einverständnis besteht:
Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger“ sind zu verstehen:
a) Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolles vom 31. Jänner 1967 zu diesem Abkommen,
c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Unter „Anspruch auf die Leistungen“ sind insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rückforderungen dieser Leistungen zu verstehen.
Kehren österreichische Staatsangehörige, nachdem sie in der Schweiz ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, in ihren Heimatstaat zurück, so steht für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.
Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland Beiträge entrichtet hat und für die demzufolge eine Beitragsüberweisung nach Abs. 2 erfolgt, sind auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld in Österreich anzurechnen. Der Bezug von Krankengeld bei Mutterschaft aus der schweizerischen Krankenversicherung steht dem Bezug von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung für das Karenzurlaubsgeld gleich.
Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer im Sinne des internationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich der schweizerischen Arbeitslosenversicherung, soweit sie Wohnsitz in Österreich haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie sind für den Anspruch auf Leistungen den Grenzgängern gleichgestellt.
Leistungen aus der Invalidenversicherung im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 sind in der Schweiz die Invalidenrente, in Österreich die Invaliditätspension, die Berufsunfähigkeitspension sowie die Erwerbsunfähigkeitspension.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet:
GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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