BundesrechtInternationale VerträgeArbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Oktober 1979
Up-to-date

1. Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erfolgt auf das Konto der Forderungseinzugsstelle, die von dem Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt wird, das den Rückforderungsbescheid erlassen hat.

2. Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens erfolgt auf das Konto des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers bzw. der Forderungseinzugsstelle, die das ersatzberechtigte Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt hat.

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