1. Für die Durchführung der Rechtsvorschriften über das Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dieses Arbeitsamt kann auf Antrag des Arbeitslosen ein anderes Arbeitsamt im selben Vertragsstaat für zuständig erklären.
2. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Österreich erhalten, sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse versichert, in deren Bereich das Arbeitsamt seinen Sitz hat, von dem sie Arbeitslosengeld beziehen.
3. Sofern der Arbeitslose nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 seinen Anspruch in dem Vertragsstaat geltend gemacht hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann er Leistungen im anderen Vertragsstaat nicht mehr beanspruchen.
4. Leistungen sind an Grenzgänger auf ein Konto bei einem Geldinstitut oder an eine Anschrift in dem Vertragsstaat zu überweisen oder zu übermitteln, in dem der Leistungsträger seinen Sitz hat.
5. Bevor ein Arbeitsamt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit an einen arbeitslosen Grenzgänger bewilligt, der möglicherweise auch im anderen Vertragsstaat solche Leistungen beanspruchen kann, fragt es beim Arbeitsamt dieses Vertragsstaates an, ob der Arbeitslose dort solche Leistungen beantragt hat.
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