1. Hat das Arbeitsamt bei der Feststellung des Anspruches auf Leistungen Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder Leistungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, so hat es beim Arbeitsamt im zuletztgenannten Vertragsstaat anzufragen, und zwar
das deutsche Arbeitsamt beim österreichischen Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt in Österreich beschäftigt war,
das österreichische Arbeitsamt bei dem deutschen Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Beendigung seiner letzten Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hat.
Das Arbeitsamt des Vertragsstaates, das die Anfrage zu beantworten hat, gibt in seiner Antwort, soweit ihm dies möglich ist, an, ob in diesem Vertragsstaat bereits Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt worden sind und ob es auch eine Anfrage von einem weiteren Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates erhalten hat.
Die Anfrage kann auch an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates gerichtet werden.
2. Sind bei einer Entscheidung Arbeitsentgelte oder andere Einkünfte zu berücksichtigen, die im anderen Vertragsstaat erzielt wurden, so ist bei der Umrechnung von dem letzten vor dem Tage der Entscheidung in Frankfurt/Main (deutscher Träger) bzw. Wien (österreichischer Träger) festgestellten amtlichen Devisenkurs (Geldkurs) auszugehen.
3. Schuldner, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem einen Vertragsstaat haben und zur Zahlung in der Währung des anderen Vertragsstaates verpflichtet sind, können ihre Zahlung gleichwohl in der Währung des erstgenannten Vertragsstaates bewirken. Zu diesem Zweck gibt der forderungsberechtigte Träger den geschuldeten Betrag in der Währung des anderen Vertragsstaates unter Zugrundelegung des letzten vor dem Tage der Zahlungsaufforderung in Frankfurt/Main bzw. in Wien festgestellten amtlichen Devisenkurses (Geldkurs) an.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise