Die Bezugsdauer (Anspruchsdauer) wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits Arbeitslosengeld bezogen hat. Als eine Zeit, in der der Arbeitslose Leistungen bezogen hat, gilt auch eine Zeit, in der Leistungen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden.
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