(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer (Anspruchsdauer) werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, berücksichtigt.
(2) Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Jahren mindestens fünf Jahre im anderen Vertragsstaat beschäftigt waren, davon zuletzt nicht weniger als ein Jahr als Grenzgänger, erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie beschäftigt waren. Sie können jedoch ihren Anspruch stattdessen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geltend machen.
(3) Arbeitnehmern, die als Grenzgänger in der Republik Österreich Kurzarbeit leisten, wird Kurzarbeitsbeihilfe nach österreichischen Rechtsvorschriften gewährt und für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger in der Bundesrepublik Deutschland Kurzarbeit leisten, wird Kurzarbeitergeld nach deutschen Rechtsvorschriften gewährt.
(4) Grenzgängern wird Schlechtwetterentschädigung (Schlechtwettergeld) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sie einen Lohnausfall wegen Schlechtwetters erleiden.
(5) Arbeitnehmern, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder einem Tatbestand, der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben, wird – wenn sie als Grenzgänger in der Republik Österreich beschäftigt waren – Insolvenz-Ausfallgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften – wenn sie als Grenzgänger in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren – Konkursausfallgeld nach deutschen Rechtsvorschriften gewährt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise