(1) Die Versicherungs- und Beitragspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2) Werden jedoch aufgrund des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht die Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäftigungsort gelten, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für die Versicherungs- und Beitragspflicht nach den in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.
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