Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem diese Leistung beantragt wird, von der Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen, für die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.
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