Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
das Abkommen vom 19. Mai 1951 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll *),
das Zusatzprotokoll vom 23. November 1951 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung *),
das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung **).
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juli 1978 in zwei Urschriften.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 9/1953
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1955
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