BundesrechtInternationale VerträgeArbeitslosenversicherung (BRD)Art. 19

Art. 19

In Kraft seit 01. Oktober 1979
Up-to-date

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht

werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden