(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung auf den laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für den Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen Vertragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen gewährt worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Leistungsträgers einzubehalten.
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