(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen vereinbaren, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind:
in der Republik Österreich
das Landesarbeitsamt Salzburg,
in der Bundesrepublik Deutschland
das Landesarbeitsamt Südbayern in München.
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