(1) Die in Artikel 11 genannten Stellen der beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens miteinander sowie mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern unmittelbar.
(2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.
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