Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
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