BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler ArbeitsnormenArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 02. März 1980
Up-to-date

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

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