Art. 1 — Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
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1. Jedes Mitglied hat umfassende und koordinierte Grundsatzmaßnahmen und Programme für die Berufsberatung und die Berufsbildung festzulegen und zu entwickeln, die eng auf die Beschäftigung bezogen sind, insbesondere mit Hilfe der für den Arbeitsmarkt zuständigen Behörden.
2. Diese Grundsatzmaßnahmen und Programme haben zu berücksichtigen:
a) die regionalen und nationalen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Probleme auf dem Gebiet der Beschäftigung;
b) den Stand und die Stufe der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung; und
c) die Wechselbeziehungen zwischen den Zielen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials und anderen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zielen.
3. Die Methoden für die Durchführung der Grundsatzmaßnahmen und Programme haben den innerstaatlichen Verhältnissen zu entsprechen.
4. Ziel der Grundsatzmaßnahmen und Programme muß es sein, den einzelnen besser zu befähigen, die Arbeitsumwelt und die soziale Umwelt zu verstehen und sie, einzeln oder gemeinsam, zu beeinflussen.
5. Die Grundsatzmaßnahmen und Programme haben alle Personen in gleicher Weise und ohne jegliche Diskriminierung zu ermutigen und in die Lage zu versetzen, ihre beruflichen Eignungen in ihrem eigenen Interesse und entsprechend ihren Bestrebungen zu entwickeln und einzusetzen, wobei die Bedürfnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
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