Die für die Anwendung der Artikel 31 und 35 des Abkommens für den zuständigen Träger des einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen sind auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates auszustellen, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.
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