(1) In den Fällen des Artikels 29 Absatz 1 des Abkommens ist
Artikel 6 und in den Fällen des Artikels 29 Absatz 7 des Abkommens sind die Artikel 8 bis 10 entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Zahlung von Geldleistungen ist Artikel 13 erster Satz entsprechend anzuwenden.
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