Pensionen oder Renten bei Alter und Tod sind vom zuständigen Träger direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Nachzahlungen sind in den Fällen des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens dem aufrechnungsberechtigten Träger zu überweisen, der einen allfälligen Restbetrag dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen hat.
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