(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 4. April 1977 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.
(2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
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