BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Belgien)

Soziale Sicherheit (Belgien)

In Kraft seit 01. Dezember 1978
Up-to-date

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Art. 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

1. „Österreich“

die Republik Österreich,

„Belgien“

das Königreich Belgien;

2. „Gebiet“:

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Belgien dessen Hoheitsgebiet;

3. „Staatsangehöriger“:

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Belgien dessen Staatsbürger;

4. „Rechtsvorschriften“:

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

5. „zuständige Behörde“:

in bezug auf Österreich:

den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Belgien:

den Minister für soziale Vorsorge, hinsichtlich der im System

der Sozialen Sicherheit für selbständig Erwerbstätige auferlegten Verpflichtungen sowie für die Familienbeihilfe und für die aus diesem System gebührenden Leistungen bei Alter und Tod (Pensionen) den Minister für den Mittelstand;

6. „Träger“:

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger“:

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „zuständiger Staat“:

den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“:

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

10. „Familienbeihilfen“:

die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, sowie die Erhöhungen für behinderte Kinder, jedoch mit Ausnahme der Geburtenbeihilfen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich:

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über:

a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod) mit Ausnahme der Sonderversicherung für Hinterbliebene von Präsenzdienern und beschädigte Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;

b) die Pensionsversicherung der Arbeiter;

c) die Pensionsversicherung der Angestellten;

d) die knappschaftliche Pensionsversicherung;

e) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

f) die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

g) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit Ausnahme der Unfallversicherung der beschädigten Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;

h) die Arbeitslosenversicherung;

i) die Familienbeihilfen;

2. in Belgien auf die Rechtsvorschriften über:

a) die Versicherung gegen Krankheit und Invalidität, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;

b) Alters- und Hinterbliebenenpensionen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;

c) Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) Familienbeihilfen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben, sowie überstaatliches Recht sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Dieses Abkommen ist, soweit es nichts anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Personen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.

(3) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls hierzu vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie auf Staatenlose anzuwenden.

Artikel 4

Art. 4

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben die im Artikel 3 angeführten Personen die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit eines jeden Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.

Artikel 5

Art. 5

Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.

Artikel 6

Art. 6

Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte sich im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates befindet, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 7

Art. 7

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III, Kapitel 2 und 3.

(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eine (Anm.: richtig: eines) Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit, Einkünfte, eine Leistung aus der Sozialversicherung oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einem gleichartigen Sachverhalt zu, der im anderen Vertragsstaat vorliegt.

ABSCHNITT II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 8

Art. 8

Unbeschadet der Artikel 9 und 10 gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerbstätige im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder wenn sein Dienstgeber seinen Betriebssitz oder seinen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat.

Artikel 9

Art. 9

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Arbeitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsendet, so gelten, wenn die zu verrichtende Arbeit voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert, die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein dem fahrenden Personal angehörender Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter mit Ausnahme der durch Artikel 10 erfaßten Personen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.

Artikel 10

Art. 10

(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 3 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch

a) für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und

b) für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie

aa) weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und

bb) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 2 litera b vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

Artikel 11

Art. 11

Für bestimmte Dienstnehmer, Dienstnehmergruppen oder für selbständig Erwerbstätige kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

Besondere Bestimmungen

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

Art. 12

(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hat jedoch ein Versicherter in dem Vertragsstaat, in dem er nunmehr erwerbstätig ist, keinen Leistungsanspruch, aber noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort befände, so kann er die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.

Artikel 13

Art. 13

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, hat bei vorübergehendem Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofortige ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.

(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.

(3) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. Die betreffende Person muß vor dem Aufenthaltswechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Person im Gebiet des zuständigen Staates die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.

(4) Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hierzu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

(7) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(8) Die Absätze 1 und 4 bis 7 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 14

Art. 14

(1) Die Familienangehörigen einer Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, haben Anspruch auf Sachleistungen, wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, als ob die Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, ebenfalls dort wohnen würde. Die Leistungen werden zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.

(3) Haben die im Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen in dem Vertragsstaat, in dem sie wohnen, einen Anspruch auf Sachleistungen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Artikel 15

Art. 15

Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so finden ausschließlich die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Gebiet des Vertragsstaates gelten, in dem die Entbindung stattgefunden hat; hierbei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.

Artikel 16

Art. 16

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen oder Renten Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des anderen Staates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur Rentenzahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist Artikel 13 Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in demselben Staat wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 14 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen werden von dem Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt; in diesem Fall ist Artikel 13 Absatz 5 anzuwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gehen die Sachleistungen zu Lasten des nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Betracht kommenden Trägers.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Pensions- oder Rentenwerber.

Artikel 17

Art. 17

Die im Artikel 12 Absatz 2, im Artikel 13 Absätze 1 bis 3, im Artikel 14 Absatz 1 und im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Belgien

von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung.

Artikel 18

Art. 18

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

KAPITEL 2

Alter und Tod (Pensionen)

A. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 19

Art. 19

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 20

Art. 20

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall berücksichtigt der Träger des anderen Vertragsstaates die genannten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches, nicht aber für die Feststellung des geschuldeten Teilbetrages nach Absatz 1 litera c. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates und lediglich auf Grund von Zeiten erworben wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖSTERREICHISCHEN TRÄGER

Artikel 21

Art. 21

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.

2. Als nach den belgischen Rechtsvorschriften erworbene Versicherungszeiten gelten Zeiten, die der erstmaligen Feststellung einer belgischen Pension zugrunde gelegt werden oder zugrunde zu legen wären.

3. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 gilt folgendes:

a) Belgische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.

b) Sich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

c) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet.

d) Beiträge zur Höherversicherung sowie der knappschaftliche Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.

5. Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera c gilt folgendes:

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den belgischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung der Pension wegen Hilflosigkeit gewährt wird.

6. Der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

7. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den belgischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen belgischen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.

8. Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 22

Art. 22

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 20 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den belgischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den belgischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 23

Art. 23

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten österreichischen Leistung und der belgischen Pension, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BELGISCHEN TRÄGER

Artikel 24

Art. 24

Die zuständigen belgischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:

(1) Soweit die belgischen Rechtsvorschriften den Anspruch auf bestimmte Leistungen davon abhängig machen, daß Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt wurden, so werden für den Leistungsanspruch nur jene Versicherungszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten zusammengerechnet, die in einem gleichen Beruf in Österreich zurückgelegt wurden.

(2) Erfüllt ein Versicherter die nach den belgischen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne daß eine Zusammenrechnung nach Artikel 19 erforderlich ist, so berechnet der zuständige belgische Träger die Pension unmittelbar und ausschließlich auf Grund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten.

Artikel 25

Art. 25

Der Anspruch auf Alterspension vor Vollendung des 55. Lebensjahres für Bergleute nach den belgischen Rechtsvorschriften ist Personen vorbehalten, die die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, wobei nur ihre Tätigkeiten in belgischen Kohlenminen berücksichtigt werden.

KAPITEL 3

Invalidität

A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖSTERREICHISCHEN TRÄGER

Artikel 26

Art. 26

Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist Kapitel 2 anzuwenden.

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BELGISCHEN TRÄGER

Artikel 27

Art. 27

(1) Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität nach den belgischen Rechtsvorschriften sind die Artikel 19 und 20 anzuwenden.

(2) Hat eine Person nach den belgischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten belgischen Leistung und der österreichischen Pension, so hat der belgische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

(3) Würde bei Anwendung des Absatzes 2 und des Artikels 23 dem Berechtigten ein Unterschiedsbetrag von beiden in Betracht kommenden Trägern gebühren, so hat der belgische Träger den Unterschiedsbetrag nur im Ausmaß zwischen der Summe der Teilleistungen einschließlich des nach Artikel 23 gebührenden Unterschiedsbetrages und der Leistung zu gewähren, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde.

(4) Nach den belgischen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der Invaliditätsversicherung in der Altersversicherung erworbene Versicherungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten gelten für die Berechnung des im Artikel 20 bezeichneten Betrages als Zeiten der Invaliditätsversicherung.

Artikel 28

Art. 28

Machen die belgischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, so werden nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten für die Gewährung dieser Leistungen nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die für den Bezug dieser Leistungen erforderlichen Voraussetzungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen aus dem allgemeinen System herangezogen.

KAPITEL 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 29

Art. 29

(1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat

a) im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder

b) im Gebiet des zuständigen Staates

aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder

bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht,

erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihr vom Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt werden. Im Falle eines Wohnortwechsels muß die betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich: von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte;

in Belgien: bei Arbeitsunfällen von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung, bei Berufskrankheiten von der Kasse für Berufskrankheiten.

(3) Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.

(4) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 gewährt werden, ist Artikel 13 Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende zuständige Träger gegebenenfalls die Zeiten anzurechnen, während deren bereits die Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates erbracht wurden.

(6) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Artikels 18 erstattet.

(7) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 30

Art. 30

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder durch die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

Artikel 31

Art. 31

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Versicherungsträger des zweiten Vertragsstaates gewährt als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

KAPITEL 5

Sterbegeld

Artikel 32

Art. 32

(1) Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegelder, die in anderen als den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorgesehen sind, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Stirbt eine Person, die den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten untersteht, oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.

(3) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person zuletzt unterlegen ist, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen als des zuständigen Vertragsstaates befindet.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintritt.

KAPITEL 6

Arbeitslosigkeit

Artikel 33

Art. 33

(1) Galten für einen Dienstnehmer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, zuletzt als Dienstnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates, in dem die Leistung beantragt wird, beschäftigt war.

KAPITEL 7

Familienbeihilfen

Artikel 34

Art. 34

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder von Wohnzeiten ab, so werden die Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.

Artikel 35

Art. 35

Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.

Artikel 36

Art. 36

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 37

Art. 37

(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Verwaltungsbehörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen und zu Lasten der zuständigen Stelle vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen über die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen entsprechend.

Artikel 38

Art. 38

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 39

Art. 39

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 40

Art. 40

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird. Erfolgt nach den belgischen Rechtsvorschriften die Feststellung bestimmter Leistungsansprüche von Amts wegen, dann gilt der Tag der Einleitung eines solchen Verfahrens in Belgien als Tag der Antragstellung auf eine entsprechende Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des ersten Staates.

Artikel 41

Art. 41

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung ihres Staates leisten, wobei für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 42

Art. 42

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger oder die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.

Artikel 43

Art. 43

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden erhält, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.

Artikel 44

Art. 44

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:

a) Jede der Parteien bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 45

Art. 45

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Dieses Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht Ansprüche durch Gewährung einer Pauschalzahlung oder durch Kapitalzahlung abgegolten sind.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit des Versicherten oder wegen seines Wohnortes im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dem sich der zuständige Träger befindet, geruht haben, auf Antrag des Berechtigten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt oder wieder gewährt.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Pensionen oder Renten werden über Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu gewähren, ohne daß dem Berechtigten Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden können.

(7) Wird der im Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen, soweit der Anspruch nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates anwendbar sind.

(8) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 5, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen geringer ist als der Betrag der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung, so hat der in Betracht kommende Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

Artikel 46

Art. 46

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 47

Art. 47

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt stillschweigend von Jahr zu Jahr als verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 4. April 1977, in zwei Urschriften, in deutscher sowie französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Anl. 1

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

I. Zu Artikel 1 des Abkommens:

Anl. 1

Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen sind.

II. Zu Artikel 2 des Abkommens:

Anl. 1

Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet von Belgien dem ordentlichen Wohnsitz in Österreich gleich.

III. Zu Artikel 4 des Abkommens:

Anl. 1

(1) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

(3) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme von Versicherungszeiten aus der Rentenversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches und die Übernahme von Ansprüchen aus der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches bleiben unberührt.

(4) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt.

(5) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.

(6) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt.

IV. Zu Artikel 5 des Abkommens:

Anl. 1

Diese Bestimmung gilt in der Krankenversicherung entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften von der Versicherung einer anderen Person abgeleitet ist.

V. Zu Artikel 7 des Abkommens:

Anl. 1

Bei Anwendung des Absatzes 2 steht für die Entstehung des Pensionsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in Österreich die Einstellung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in Belgien gleich.

VI. Zu Artikel 8 des Abkommens:

Anl. 1

Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Belgien und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich wird die letztere für die Feststellung der sich nach den belgischen Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen einer in Belgien ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

VII. Zu den Artikeln 9, 11 und 43 des Abkommens:

Anl. 1

Die Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

VIII. Zu Artikel 10 des Abkommens:

Anl. 1

1. Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und für die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter entsprechend.

2. Die Dienstnehmer belgischer Nationalität bei der belgischen diplomatischen Mission oder den belgischen konsularischen Vertretungsbehörden in Österreich unterliegen den belgischen Rechtsvorschriften, sofern sie nicht ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben.

IX. Zu Artikel 13 des Abkommens:

Anl. 1

Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch ihrer Familie aufhalten;

c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem belgischen Träger versichert sind;

d) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.

X. Zu Artikel 16 des Abkommens:

Anl. 1

In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

XI. Zu Artikel 30 des Abkommens:

Anl. 1

Hinsichtlich eines unter die belgischen Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles finden die österreichischen Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles keine Anwendung.

XII. Zu Artikel 33 des Abkommens:

Anl. 1

a) Wird der Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Österreich gestellt, so ist bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich, daß der betreffende Dienstnehmer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens einen Monat in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

b) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

XIII. Zu Artikel 35 des Abkommens:

Anl. 1

Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 34 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt.

XIV. Zu Artikel 45 des Abkommens:

Anl. 1

Abschnitt III Kapitel 2 und 3 gilt nicht für Fälle, in denen nach Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung finden.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit. Es tritt an dem Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 4. April 1977, in zwei Urschriften, in deutscher sowie französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.